Ausgabe November 2001

Zweierlei Art zu Töten

Zur Aktualität der Todesstrafe

Die Todesstrafe? Was geht uns das an? Leben wir nicht in einem Land, wo Scharfrichter und Fallbeil längst der Vergangenheit angehören? In der Tat, Artikel 102 des Bonner Grundgesetzes von 1949 bestimmt kurz und bündig: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Das läßt an Klarheit nichts zu wünschen übrig und duldet keine Ausnahme. Daher gilt hierzulande als Höchststrafe bekanntlich die lebenslange Haft. Sie wird für schwere Tötungsdelikte, außerdem für Hochverrat und Völkermord angedroht und ist gewiß keine harmlose Strafe. Ihre persönlichkeitszerstörenden Folgen sind bekannt. Immerhin bleibt dem lebenslänglich Eingeschlossenen die Hoffnung, seinem Gnadengesuch, das er nach fünfzehn Jahren erstmals stellen darf, werde eines Tages stattgegeben.

Mit der Todesstrafe aber löscht man alles, den Menschen und die Hoffnung, unwiederbringlich aus. "Die europäischen Länder können sich dazu gratulieren, daß sie mit der Todesstrafe eine barbarische Bestrafung von ihren Territorien verbannt haben", heißt es in einer Schrift des Europarats. 1998 markiert einen Wendepunkt in der europäischen Geschichte: Von damals 40 Mitgliedern des Europarats vollstreckte keines mehr die Todesstrafe; zehn haben sie zwar noch nicht gänzlich abgeschafft, halten jedoch Hinrichtungsmoratorien ein.

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