Ausgabe April 2020

Gegen den Rollback: Therapiefreiheit auch für Homöopathie

Um Sinn und Unsinn der Homöopathie herrscht ein mittlerweile erbitterter Streit. Aktuell kocht er unter anderem bei den Grünen hoch.[1] Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Versichertengemeinschaft die Kosten für „alternative“ Medizin tragen soll oder nicht.

Die bestehenden juristischen Vorgaben galten lange als eindeutig: Die „besonderen Therapierichtungen“ – also explizit die anthroposophische Medizin, die Homöopathie und die Phytotherapie – sind in der Bundesrepublik geschützt. Laut dem Fünften Sozialgesetzbuch werden sie von der Kassenmedizin „nicht ausgeschlossen“, und gemäß Arzneimittelgesetz sind bei deren Beurteilung „die Besonderheiten“ dieser Therapierichtungen zu berücksichtigen.

Eine ganz andere „Klarheit“ zeigt sich indes zumeist in der politischen Debatte – nämlich hinsichtlich der Effekte der Homöopathie: Es lasse sich keine Wirksamkeit beweisen, deshalb sei sie unwirksam, heißt es oft.

Dabei muss aber zunächst einmal geklärt werden, was unter Homöopathie zu verstehen ist. Denn die Homöopathie umfasst verschiedene Arten der Behandlung. Diese unterscheiden sich hinsichtlich des Grades der Verdünnung (Hoch- oder Tiefpotenzen), der Mittelwahl (nach homöopathischer Ähnlichkeitsregel oder anhand bewährter Indikationen) und der Verwendung von Einzel- oder Komplexmitteln.

April 2020

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