
Bild: Pflegekräfte auf einer Intensivstation in Duisburg, 6.5.2021 (IMAGO / Reichwein)
Fast genau ein Jahr nach der Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verabschiedete der Bundestag am 10. November eine Neuregelung zur Triage im Pandemiefall – und stößt damit auf Kritik bei den damaligen Beschwerdeführenden wie auch in der Ärtzeschaft: Im Dezember 2021 übertrug der Erste Senat des BVerfG dem Gesetzgeber den Auftrag, für Menschen mit Behinderung in einer besonders schutzwürdigen Konstellation wie während der Coronapandemie die konkrete Schutzpflicht „zu verdichten“. „Es liegen Anhaltspunkte dafür vor“, so die Begründung der Richter*innen, „dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko besteht, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden.“[1] Sie forderten den Gesetzgeber auf, ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Die Entscheidung des BVerfG stützt sich maßgeblich auf Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention.