Ausgabe Juli 1993

Volksverhetzung

Da standen sie alle wieder vor Kameras und Mikrofonen und bekundeten ihr Entsetzen über das neue Verbrechen gegen türkische Mitbürger. Sie riefen nach unnachsichtiger Bestrafung der Schuldigen und hielten sich einiges darauf zugute, daß die Justiz in jüngster Zeit den Gewalttätern und Volksverhetzern gegenüber scharf durchgegriffen habe. Dabei gibt es allen Grund daran zu zweifeln, ob von dieser Seite her dem Ausländerhaß und der Fremdenfeindlichkeit beizukommen ist. Wie so oft stinkt der Fisch auch in diesem Falle vom Kopf her. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nämlich gerade im Hinblick auf den Tatbestand der Volksverhetzung den Gerichten so enge Grenzen gezogen, daß der Eindruck entstehen kann, hier sei potentiellen Volksverhetzern nachgerade ein Freibrief ausgestellt worden.

Nach einer Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts mit dem Aktenzeichen 3 StG 36/84 erfüllt die öffentliche Verbreitung von Parolen wie "Ausländer raus' oder" Türken raus" nicht in jedem Fall den Tatbestand der Volksverhetzung. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setze eine "Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen" voraus.

Juli 1993

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