Ausgabe Oktober 2001

Der Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrags.

Erklärung des Nordatlantikrats vom 12. September 2001 (Wortlaut)

 

Am 12. September traf sich der Nordatlantikrat erneut in Reaktion auf die abscheulichen Anschläge, die gestern gegen die vereinigten Staaten verübt wurden.

Der Rat stimmt überein, dass dieser Anschlag, falls festgestellt wird, dass er vom Ausland aus gegen die Vereinigten Staaten verübt wurde, als Handlung im Sinne des Artikels 5 des Washingtoner Vertrags angesehen wird, in dem es heißt, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere Verbündete in Europa oder Nordamerika als Angriff gegen sie alle angesehen wird.

Die Verpflichtung zu gemeinsamer Selbstverteidigung, die im Washingtoner Vertrag enthalten ist, wurde ursprünglich unter Umständen eingegangen, die sich stark von den heute herrschenden Gegebenheiten unterscheiden, doch bleibt sie heute nicht weniger gültig und nicht weniger entscheidend, da wir in einer Welt leben, die der Geißel des internationalen Terrorismus ausgeliefert ist. Als die Staats- und Regierungschefs der NATO sich 1999 in Washington trafen, würdigten sie den Erfolg der Allianz bei der Sicherung der Freiheit ihrer Mitglieder während des Kalten Krieges und die Tatsache, dass sie ein einiges und freies Europa möglich gemacht hatte. Aber sie erkannten auch die Existenz einer großen Vielfalt von Sicherheitsrisiken an, von denen einige sich sehr von denjenigen unterschieden, die zur Gründung der NATO geführt hatten. Insbesondere verurteilten sie den Terrorismus als eine ernsthafte Bedrohung von Frieden und Stabilität und bekräftigten ihre Entschlossenheit, ihn in Übereinstimmung mit ihren gegenseitigen Verpflichtungen, ihren internationalen Verpflichtungen und ihrer nationalen Gesetzgebung zu bekämpfen.

Artikel 5 des Washingtoner Vertrags schreibt vor, dass im Falle von Angriffen im Sinne dieses Artikels jeder Verbündete der angegriffenen Vertragspartei Beistand leistet, indem er die Maßnahmen trifft, die er für erforderlich erachtet. Dementsprechend sind die NATO-Verbündeten der Vereinigten Staaten bereit, den Beistand zu leisten, der als Folge dieses barbarischen Aktes erforderlich sein mag.

Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, so- bald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Artikel 5 des Washingtoner Vertrages

Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

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