Voraussetzungen und Perspektiven für Partnerschaft und Kooperation
Nach langem Zögern hat der Westen mit Beginn des Jahres 1995 zunehmend deutlicher auf die massiven Verletzungen der Menschenrechte reagiert, die Rußland in seinem Krieg gegen Tschetschenien begeht.
Während es die Regierungen meist bei verbalen Protesten beließen, zogen zwei europäische Organisationen konkrete Konsequenzen: der Europarat und die Europäische Union. Was den Europarat angeht, so beschloß seine Parlamentarische Versammlung, das Verfahren für die Behandlung des 1992 gestellten russischen Aufnahmebegehrens zunächst ruhen zu lassen.
Damit haben sich die Moskauer Hoffnungen auf eine Vollmitgliedschaft im Frühjahr 1995 vorerst zerschlagen. Als noch gravierender könnte sich die Entscheidung der EU-Kommission erweisen, das Ratifizierungsverfahren für das Interimsabkommen des Partnerschafts- und Kooperationsvertrags EU-Rußland zunächst auszusetzen. Mit dem Interimsabkommen sollten die handelspolitischen Teile des Partnerschaftsabkommens, für die die Kompetenz allein in Brüssel liegt, vorab in Kraft gesetzt werden. In beiden Fällen wurden die Brücken zu Rußland keineswegs abgebrochen, sondern gleichsam nur bis auf weiteres gesperrt. Auch in Zukunft liegt der EU aus vitalem Eigeninteresse daran, daß sich Rußland zu einem berechenbaren und offenen Partner in den bilateralen Beziehungen und bei der Neugestaltung Europas entwickelt.