UN-Resolution 1154 vom 2. März 1998 (Wortlaut)
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, die den Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks bilden,
entschlossen, sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der Resolution 687 (1991) und der anderen einschlägigen Resolutionen sofort und vollinhaltlich ohne Bedingungen oder Einschränkungen nachkommt,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Iraks, Kuwaits und der Nachbarstaaten, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. würdigt die Initiative des Generalsekretärs, von der Regierung Iraks die feste Zusage zu erwirken, daß sie ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen nachkommen wird, macht sich in diesem Zusammenhang die vom Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und dem Generalsekretär am 23. Februar 1998 unterzeichnete Vereinbarung (S/1998/166) zu eigen und sieht ihrer baldigen und vollinhaltlichen Umsetzung entgegen;
2. ersucht den Generalsekretär, dem Rat möglichst bald einen Bericht betreffend den Abschluß der Ausarbeitung der Verfahren für die Präsidentenanlagen, im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission der Vereinten Nationen und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), vorzulegen;
3. betont, daß die Durchführung der Resolution 687 (1991) erfordert, daß die Regierung Iraks ihrer in der Vereinbarung nochmals wiederholten Verpflichtung nachkommt, der Sonderkommission und der IAEO in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu gewähren, und daß jeder Verstoß schwerste Konsequenzen für Irak nach sich ziehen würde;
4. bekräftigt seine Absicht, nach den Bestimmungen der Resolution 687 (1991) über die Dauer der in der Resolution genannten Verbote zu handeln, und stellt fest, daß Irak dadurch, daß es seinen einschlägigen Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen ist, den Zeitpunkt verzögert hat, zu dem der Rat dies tun kann;
5. beschließt, im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben, um die Durchführung dieser Resolution sicherzustellen und den Frieden und die Sicherheit in dem Gebiet zu wahren.