Ausgabe Januar 1991

Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa vom 19. November 1990 (Auszüge)

(Auszüge) Aus dem umfangreichen, am 19. November 1990 in Paris unterzeichneten Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa dokumentieren wir nachstehend jene Kernpassagen, in denen Anwendungsgebiete und Obergrenzen für Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfflugzeuge und Angriffshubschrauber festgelegt sind. Die künftige Personalstärke der Streitkräfte in Europa sind Gegenstand der ebenfalls dokumentierten Erklärung der Vertragsstaaten und der Erklärung der Bundesrepublik. Mit dem Ergebnis der seit Januar 1989 in Wien geführten Verhandlungen befaßt sich im vorliegenden Heft Wolfgang Zellner, der das Vertragswerk einer kritischen Würdigung unterzieht. D. Red.

(...) ARTIKEL IV

1. Innerhalb des Anwendungsgebiets, wie es in Artikel II definiert ist, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfflugzeuge und Angriffshubschrauber und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und danach die Gesamtzahl für die in Artikel II definierte Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, nicht größer ist als: (A) 20 000 Kampfpanzer, davon nicht mehr als 16 500 in aktiven Truppenteilen; (B) 30 000 gepanzerte Kampffahrzeuge, davon nicht mehr als 27 300 in aktiven Truppenteilen. Von den 30 000 gepanzerten Kampffahrzeugen sind nicht mehr als 18 000 Schützenpanzer und Kampffahrzeuge mit schwerer Bewaffnung; von den Schützenpanzern und Kampffahrzeugen mit schwerer Bewaffnung sind nicht mehr als 1500 Kampffahrzeuge mit schwerer Bewaffnung; (C) 20 000 Artilleriewaffen, davon nicht mehr als 17 000 in aktiven Truppenteilen; (D) 6800 Kampfflugzeuge; und (E) 2000 Angriffshubschrauber. Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen, die sich nicht in aktiven Truppenteilen befinden, werden in ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten, wie sie in Artikel II definiert sind, untergebracht und nur in dem in Absatz 2 beschriebenen Gebiet disloziert. Solche ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten können sich auch in dem Teil des Hoheitsgebiets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken befinden, der den Militärbezirk Odessa und den südlichen Teil des Militärbezirks Leningrad umfaßt.

Im Militärbezirk Odessa werden höchstens 400 Kampfpanzer und höchstens 500 Artilleriewaffen auf diese Weise gelagert. Im südlichen Teil des Militärbezirks Leningrad dürfen höchstens 600 Kampfpanzer, höchstens 800 gepanzerte Kampffahrzeuge, darunter höchstens 300 gepanzerte Kampffahrzeuge eines beliebigen Typs, wobei sich die verbleibende Anzahl aus gepanzerten Mannschaftstransportwagen zusammensetzt, sowie höchstens 400 Artilleriewaffen auf diese Weise gelagert werden. Unter dem südlichen Teil des Militärbezirks Leningrad wird das Gebiet dieses Militärbezirks südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Linie von 60 Grad 15 Minuten nördlicher Breite verstanden.

Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik mit den Azoren und Madeira, des Königreichs Spanien mit den Kanarischen Inseln, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Ungarn, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Teils des Hoheitsgebiets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken westlich vom Uralgebirge, der die Militärbezirke Baltikum, Weißrußland, Karpaten, Kiew, Moskau und Wolga-Ural umfaßt, besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, nicht größer ist als: (A) 15 300 Kampfpanzer, davon nicht mehr als 11 800 in aktiven Truppenteilen; (B) 24 100 gepanzerte Kampffahrzeuge, davon nicht mehr als 21 400 in aktiven Truppenteilen; (C) 14 000 Artilleriewaffen, davon nicht mehr als 11 000 in aktiven Truppenteilen.

3. Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Ungarn, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Teils des Hoheitsgebiets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der die Militärbezirke Baltikum, Weißrußland, Karpaten und Kiew umfaßt, besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Truppenteilen nicht größer ist als: (A) 10 300 Kampfpanzer; (B) 19 260 gepanzerte Kampffahrzeuge; (C) 9100 Artilleriewaffen; und (D) im Militärbezirk Kiew darf die Gesamtzahl in aktiven Truppenteilen und ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten insgesamt nicht höher sein als: (1) 2250 Kampfpanzer; (2) 2500 gepanzerte Kampffahrzeuge und (3) 1500 Artilleriewaffen.

4. Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Ungarn besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Truppenteilen nicht größer ist als: (A) 7500 Kampfpanzer; (B) 11 250 gepanzerte Kampffahrzeuge; (C) 5000 Artilleriewaffen. 5. Vertragsstaaten, die der gleichen Gruppe von Vertragsstaaten angehören, dürfen Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen in aktiven Einheiten in jedem der in diesem Artikel und in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A beschriebenen Gebiete bis zur Höhe der zahlenmäßigen Begrenzungen dislozieren, die für dieses Gebiet gelten, und zwar im Einklang mit den nach Artikel VII notifizierten Anteilshöchstgrenzen, und vorausgesetzt, daß kein Vertragsstaat konventionelle Streitkräfte im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ohne die Zustimmung dieses Vertragsstaats stationiert. (...)

ARTIKEL V

1. Um zu gewährleisten, daß die Sicherheit jedes Vertragsstaats in keiner Phase beeinträchtigt wird: Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der Republik Bulgarien, der Griechischen Republik, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, Rumäniens, des Teils der Republik Türkei, der sich im Anwendungsgebiet befindet, und des Teils der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der die Militärbezirke Leningrad, Odessa, Transkaukasus und Nordkaukasus umfaßt, besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Truppenteilen nicht größer ist als die Differenz zwischen den in Artikel IV Absatz 1 festgelegten zahlenmäßigen Gesamtbegrenzungen und den in Artikel IV Absatz 2 festgelegten Begrenzungen, nämlich: (1) 4700 Kampfpanzer; (2) 5900 gepanzerte Kampffahrzeuge und (3) 6000 Artilleriewaffen. (...)

ARTIKEL VI

Mit dem Ziel sicherzustellen, daß kein einzelner Vertragsstaat mehr als ungefähr ein Drittel der durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen innerhalb des Anwendungsgebiets besitzt, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl innerhalb des Anwendungsgebiets für diesen Vertragsstaat nicht größer ist als: (A) 13 300 Kampfpanzer; (B) 20 000 gepanzerte Kampffahrzeuge; (C) 13 700 Artilleriewaffen; (D) 5150 Kampfflugzeuge und (E) 1500 Angriffshubschrauber. (...) Erklärung der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa in bezug auf Personalstärken

Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa und im Hinblick auf die in Artikel XVIII des Vertrags genannten Folgeverhandlungen erklären die Vertragsstaaten dieses Vertrags, daß sie für die Dauer dieser Verhandlungen den festgelegten friedensmäßigen Gesamtpersonalumfang ihrer konventionellen Streitkräfte gemäß dem Mandat im Anwendungsgebiet nicht erhöhen werden.

Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Personalstärke der deutschen Streitkräfte

Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa bestätigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die vom Bundesminister des Auswärtigen am 30. August 1990 auf der Plenarsitzung der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa abgegebene Erklärung, die wie folgt lautet: "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370 000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345 000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden."

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