1. Bosnien-Herzegowina wird seine rechtmäßige Existenz innerhalb der derzeitigen Grenzen und mit fortgesetzter internationaler Anerkennung beibehalten.
2. Bosnien-Herzegowina wird aus zwei Einheiten bestehen, der Föderation Bosnien-Herzegowina, gegründet durch die Washingtoner Vereinbarung *), und die Serbische Republik [Republica Srpska] (RS). 2.1 Der 51:49-Parameter des Gebietsvorschlags der Kontaktgruppe bildet die Grundlage einer Lösung. Dieser Gebietsvorschlag ist offen für Anpassungen durch wechselseitige Zustimmung.
2.2 Beide Einheiten werden unter ihrer gegenwärtigen Verfassung fortbestehen (so ergänzt, daß sie mit diesen Grundprinzipien übereinstimmen).
2.3 Beide Einheiten haben das Recht, parallel besondere Beziehungen zu Nachbarländern aufzubauen, in Übereinstimmung mit der Souveränität und territorialen Integrität Bosnien-Herzegowina.
2.4 Die beiden Einheiten werden gegenseitige Verpflichtungen eingehen, um a) vollständige Wahlen unter internationaler Aufsicht durchzufahren, b) die gängigen internationalen Menschenrechtstandards und Verpflichtungen zu übernehmen und einzuhalten, einschließlich der Verpflichtung, Bewegungsfreiheit zu gewähren und es Vertriebenen zu ermöglichen, ihre Häuser wieder in Besitz zu nehmen oder eine angemessene Entschädigung zu erhalten, c) an verbindlichen Schlichtungen teilzunehmen, um Streitigkeiten zwischen ihnen zu lösen.
3. Die Einheiten haben prinzipiell dem folgenden zugestimmt:
3.1 Der Ernennung einer Kommission für Vertriebene, ermächtigt, (mit Hilfe internationaler Einheiten) die Verpflichtungen beider Einheiten durchzusetzen, es Vertriebenen zu ermöglichen, ihre Häuser wieder in Besitz zu nehmen oder eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
3.2 Der Errichtung einer Menschenrechtskommission für BosnienHerzegowina, um die Menschenrechtsverpflichtungen der Einheiten durchzusetzen. Die beiden Einheiten werden die Entscheidungen der Kommission akzeptieren.
3.3 Der Errichtung gemeinsamer von beiden Einheiten finanzierter bosnisch-herzegowinischer Körperschaften, um das Transportwesen und andere Einrichtungen zum wechselseitigen Wohl der beiden Einheiten zu besitzen und zu betreiben.
3.4 Der Ernennung einer Kommission zur Erhaltung nationaler Denkmäler.
3.5 Dem Entwurf und der Umsetzung eines Systems der Schlichtung für die Lösung der Streitigkeiten der beiden Einheiten.