Ausgabe März 2022

Sachsen: Rechtsextremer Richter im Unruhestand

Jens Maier (l) und Detlev Spangenberg, MdB der AfD-Fraktion, im Deutschen Bundestag, 21.2.2019 (IMAGO / Christian Ditsch)

Bild: Jens Maier (l) und Detlev Spangenberg, MdB der AfD-Fraktion, im Deutschen Bundestag, 21.2.2019 (IMAGO / Christian Ditsch)

Not macht erfinderisch. Zwei Monate, nachdem der rechtsextreme AfD-Kader Jens Maier in Anschluss an sein Bundestagsmandat von 2017 bis 2021 einen Rückkehrantrag auf eine Richterstelle in Sachsen gestellt hatte,[1] kündigte die Sächsische Justizministerin an, zugleich mit der Bewilligung der Rückkehr Maiers Versetzung in den Ruhestand betreiben zu wollen.

Das ist eine bemerkenswerte Kehre. Als sei die Rückkehr des AfD-Mannes ins Richteramt eine Selbstverständlichkeit, war der Vorgang dem Justizministerium unter der Leitung der Grünen Katja Meier zunächst nur eine beiläufige Mitteilung wert. Damit war die Ministerin politisch und rechtlich schlecht beraten. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass sie in Personalangelegenheiten mit Bedacht kommuniziert. Das schließt aber nicht aus, dass Verfahrensmitteilungen veröffentlicht werden, aus denen sich eine Strategie ablesen lässt, wie sie den rechtsextremen Marsch durch die Justizinstitutionen zu verhindern trachtet. Darauf verzichtete die Ministerin wochenlang, ließ Presseanfragen ins Leere laufen und kommunizierte Rechtsauffassungen, die offensichtlich unausgegoren waren. Noch Ende Januar lehnte sie unter Verweis auf das Abgeordnetengesetz jeden Spielraum ab, dem AfD-Mann die Rückkehr verwehren zu können.

Das ließ freilich außer Acht, dass angesichts der Verstrickung Maiers in verfassungsfeindliche Bestrebungen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückkehr nicht gegeben sind. Zur Erinnerung: Jens Maier hat sich selbst als „kleiner Höcke“ bezeichnet, er agierte als Breivik-Versteher und „Schuldkult“- und „Mischvölker“-Ablehner, hat die Dresdner Erklärung der AfD mitunterzeichnet, war Sächsischer Obmann des „Flügels“ der AfD und ist selbst nach Einschätzung des sächsischen Verfassungsschutzes ein Rechtsextremer.

Damit aber fehlen substanzielle Voraussetzungen für die Wiedereingliederung Maiers in die Justiz. Denn wie sollte Maier je wieder Gewähr dafür bieten, die Unabhängigkeit der Justiz und ihre Bindung an Menschenwürde und Gleichheit zu achten? Wie könnte ein Rassist je die „unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten“ wahren, die das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Hinblick auf den Gießener Verwaltungsrichter Andreas Höfer („Migration tötet“) so zutreffend eingefordert hat?[2]

Auf entsprechendes Unverständnis stieß daher die zunächst vom Ministerium eingenommene Rechtsposition, dass man Maiers Rückkehr alternativlos hinnehmen müsse. Diese vorauseilende Kapitulation vor der Rückkehr des rechten Richters fügte sich ein in eine Reihe beunruhigender Nachrichten aus Sachsen, die zeigen, dass der Marsch der völkisch-nationalen Kräfte durch die juristischen Institutionen dort schon weit fortgeschritten ist.[3] Erst Ende 2021 hatte der sächsische Landesverfassungsgerichtshof entschieden, dass die Klage eines Kaders des rechtsextremen III. Weges erfolgreich ist. Der Mann ist jetzt Rechtsreferendar. Maiers Dienstantritt als Richter wäre der endgültige Dammbruch gewesen.

Das war der Hintergrund der bundesweiten Proteste gegen den rechtsextremen Richter, auf Grund derer sich das Ministerium im Februar dann doch dazu durchrang, aktiv gegen Maiers Rückkehr einzuschreiten und beim Richterdienstgericht einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand einzureichen. Die mit Maiers Rückkehr „einhergehende gravierende Erschütterung des Vertrauens in die sächsische Justiz“, so formulierte das Ministerium, „hat sich in der Öffentlichkeit vielfach manifestiert. Dies ist nicht zuletzt durch die öffentliche Diskussion der letzten Wochen und die Äußerungen von Institutionen wie dem Zentralrat der Juden oder dem Internationalen Auschwitz Komitee belegt.“[4]

Notwendiges Disziplinarverfahren

Die Ministerin reagierte auf diese öffentliche Diskussion, die sie durch ihr ungeschicktes Lavieren selbst hervorgerufen hat, denkbar spät und zugleich merkwürdig überhastet. Gerade erst hatte die Fraktion der Grünen im Landtag ein Rechtsgutachten zu den Möglichkeiten der Richteranklage in Auftrag gegeben und auch seitens der SPD-Fraktion war ein externes Gutachten zu den Rechtsfragen der Rückkehr initiiert worden. Anstatt diese Expertisen abzuwarten und mit Bedacht zu handeln, preschte die Ministerin nun vor.

In der Sache ist der eingeschlagene Weg nur eine Notlösung. Zwar dürfte so die Rückkehr Maiers auf den Richterstuhl abgewendet werden. Doch sanktioniert die Ruhestandsversetzung nicht die Verfassungsfeindlichkeit durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis, sondern fängt nur die Konsequenzen der Rückkehr auf. Maier bliebe damit Richter a.D. und behielte gemäß des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes seine Ruhestandsbezüge. Das führt zu der nur schwer hinnehmbaren Konsequenz, dass sich ein rechter Verfassungsfeind – von den Dienstpflichten entbunden und staatlich alimentiert – voll auf die Weiterführung seiner verfassungsfeindlichen Aktivitäten konzentrieren kann und dass er als Richter a.D. zugleich die Reputation der Justiz beschädigt. Die Versetzung in den Ruhestand darf daher nur ein erster und vorläufiger Schritt sein.

Zumindest ein Disziplinarverfahren sollte noch folgen. Ein solches hätte das Ministerium bereits im vergangenen Dezember 2021 einleiten können, ja müssen. Auch nachdem die Ministerin im Februar entschied, Maier ab Mitte März 2022 dem Amtsgericht Dippoldiswalde als Richter zuzuweisen, bleibt das Ministerium hier – neben dem dann für Maier zuständigen Präsidenten des Landgerichts Dresden – in der Pflicht. Denn es hat sowohl die Rechts- und Fachaufsicht über die Dienststelle als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subsidiäre Zuständigkeit im Fall der Untätigkeit der Dienststelle.[5]

Das Ministerium hat jedoch bislang nicht nur rechtsirrig die eigene Verantwortung negiert, sondern sich auch auf den unvertretbaren Standpunkt gestellt, dass die mangelnde Verfassungstreue Maiers nicht am Verhalten aus seiner Zeit als Abgeordneter festgemacht werden könne.[6] Doch auch wenn Maier in seiner Abgeordnetenzeit nicht dazu verpflichtet war, sämtliche Anforderungen des Mäßigungsgebotes zu wahren, ruhen in dieser Zeit keineswegs alle Pflichten. So gilt die statusbezogene Treuepflicht auch während eines Mandatsverhältnisses. Spätestens zum Zeitpunkt der Rückkehr ins Amt muss Jens Maier Gewähr für deren Einhaltung bieten.[7] Man kann sich dabei also nicht einfach auf ein Ruhen der Pflichten während des Abgeordnetenverhältnisses zurückziehen, denn es geht um eine sich zum Zeitpunkt der Rückführung stellende Frage.

Dann aber liegt die Antwort auf der Hand: Ein Kader der AfD, der sich aktiv im verfassungsfeindlichen Flügel oder dessen scheinaufgelösten Nachfolgenetzwerken engagiert, der für den völkisch-nationalen Kurs, den Rassismus, die Hetze und Menschenfeindlichkeit der Partei Mitverantwortung trägt, ist als Richter untragbar. Denn das Politikkonzept des formal aufgelösten Flügels zielt laut sächsischem Verfassungsschutz auf die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und auf die Verächtlichmachung und Rechtlosstellung von Migrantinnen und Migranten, also auf rassistisch motivierte Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie. Und längst ist es gerichtlich geklärt, dass eine solche aktive Mitgliedschaft unvereinbar ist mit den beamtenrechtlichen Dienstpflichten.[8]

Um die Inkompatibilität von Beamtenstatus und aktiver Verfassungsfeindlichkeit im Fall Maier feststellen zu lassen, ist es weiterhin wichtig, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sofern Maier zuvor wirksam in den Ruhestand versetzt worden sein sollte, ginge es freilich nicht mehr um die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, sondern ausschließlich um die Aberkennung des Ruhegehalts nach Paragraph 5 des Sächsischen Disziplinargesetzes. Nur so ließe sich verhindern, dass sich der Ruhestandsbeamte Jens Maier als staatlich alimentierter Verfassungsfeind betätigen könnte.

Ergänzende Richteranklage

Einen zweiten Weg, der zu einem Wegfall des Ruhegehalts führen würde, bietet die Richteranklage.[9] Ein solches Verfahren – das es unter dem Grundgesetz noch nie gegeben hat – tritt neben die disziplinarrechtlichen Möglichkeiten und schließt diese somit auch nicht aus. Die Richteranklage ist in Art. 80 der Sächsischen Landesverfassung und in Art. 98 GG geregelt. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes „im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates“ kann, so formuliert es die Landesverfassung, das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung der Richterin oder des Richters erkennen.

Wie aber ist es um die Richteranklage bestellt, wenn das Richterdienstgericht in Leipzig zwischenzeitlich dem Antrag des Ministeriums, Jens Maier in den Ruhestand zu versetzen, stattgibt? Eigentlich wäre das Beamtenverhältnis im Sinne des Paragraphen 21 des Beamtenstatusgesetzes damit beendet. Zwar ist es anerkannt, dass in dem die Beendigung auslösenden Handeln des Dienstherrn einzelne Tatbestände – wie Entlassung und Ruhestandsversetzung – miteinander verbunden werden können. Ob aber aus Verfassungsgründen auch sukzessive Entscheidungen ermöglicht werden müssen, ist zwar unklar, dürfte letztlich aber zu bejahen sein. Denn Funktion der Richteranklage ist es ja gerade, „die dienstliche und außerdienstliche Verfassungstreue der Richter und damit deren, wie es im Parlamentarischen Rat hieß, ‚demokratische Zuverlässigkeit‘“ zu gewährleisten.[10] Dafür muss diese Sanktion aber aus general- und spezialpräventiven Gründen auch bei Ruhestandsbeamten möglich sein.

Die Hürden für die Richteranklage sind indes extrem hoch. So müsste unter anderem der Sächsische Landtag bei Erhebung der Anklage mit Zweidrittelmehrheit entscheiden. Da dort die AfD 36 von 119 Abgeordneten stellt, würde das eine sehr knappe Sache. Für die Anklage wäre die Kenia-Koalition auf die Stimmen der Linken angewiesen. Nachdem die Ministerin nun durch den Ruhestandsantrag den Druck aus der Sache genommen hat, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sich die CDU-Fraktion auf eine Richteranklage einlassen würde – zu groß ist offensichtlich weiterhin deren Sorge, dass nicht alle Abgeordneten dafür stimmen würden, einen Rechtsextremen mit Stimmen der Linken zu verhindern. So sehr die CDU auch ihr Engagement im Kampf gegen den Rechtsextremismus betont, der politische Alltag ist von Zögern und Zaudern geprägt. Die Notlösung des Justizministeriums, Maiers Versetzung in den vorläufigen Ruhestand zu betreiben, kommt der CDU jedenfalls zupass.

Staatliche Courage ist gefragt

Die Ministerin hatte sich in der Causa Maier zwischen öffentlichem Druck, einer die Richteranklage verweigernden CDU und ihrer selbstverschuldeten Manövrierunfähigkeit im Hinblick auf das Disziplinarverfahren völlig verheddert und mit der Ruhestandsstrategie schließlich die Escape-Taste gedrückt. Dies darf aber auf keinen Fall das letzte Wort sein. Das Ministerium bleibt hier aus den genannten Gründen in der Verantwortung.

Um für zukünftige Fälle gerüstet zu sein, sollte es zudem eine Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes und des Richtergesetzes initiieren. Denn der nächste Fall kommt sicher und das Rumgeeiere in Zuständigkeitsfragen sollte sich nicht wiederholen.

Auch im Bund gibt es Klarstellungsbedarf. Zwar kann der Rückkehranspruch nach Paragraph 6 des Abgeordnetengesetzes in Kombination mit Art. 33 GG richtigerweise nur dann gegeben sein, wenn bei den Rückkehrenden die Beachtung der Treuepflicht im Rückkehrzeitpunkt gewährleistet ist, weil statusbezogene Kernpflichten auch in der Abgeordnetenzeit zu beachten sind. Allerdings insinuiert die Gesetzesbegründung im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass die politische Treuepflicht während der Abgeordnetenzeit ruhe.[11] Hier sollte der Gesetzgeber deklaratorisch klarstellen, dass die Verfassungstreue auch während des Mandatsverhältnisses zu beachten ist.

Bei alledem gilt es, Übersprungshandlungen zu vermeiden. Es bedarf keines unscharfen Radikalenerlasses, der alle Beamtinnen und Beamten unter Generalverdacht stellt. Regelanfragen beim Verfassungsschutz haben sich als ungeeignet erwiesen, um der Gefahr des Rechtsextremismus zu begegnen. Gefragt ist aber etwas, was das Sächsische Justizministerium leider quälend lange hat vermissen lassen: Couragiertes Eintreten gegen den rechtsextremen Marsch durch die Institutionen und die effektive Durchsetzung des geltenden Rechts.

[1] Maier hatte bei der Bundestagswahl im vergangenen September den Wiedereinzug verpasst. Zwar stand er nach Tino Chrupalla auf Platz 2 der Landesliste. Da die AfD aber zu viele Direktmandate erzielt hatte, kam er mit diesem Listenplatz nicht zum Zuge. Das Direktmandat in Dresden konnte Maier ebenfalls nicht erringen.

[2] BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1.7.2021 – 2 BvR 890/20, Rn. 14.

[3] Vgl. insgesamt die Bestandsaufnahme in Nele Austermann u.a. (Hg.), Report: Recht gegen rechts, Frankfurt a.M. 2022.

[4] Sächsisches Justizministeriums, https://medienservice.sachsen.de, 12.2.2022.

[5] Vgl. hierzu insgesamt die Einschätzung zur Zuständigkeitsfrage bei Klaus Ferdinand Gärditz, Extremistische Rückkehrer in den Richterdienst II, www.verfassungsblog.de, 7.2.2022.

[6] Gareth Joswig, Richterbund fordert Eingreifen, www.taz.de, 9.2.2022.

[7] So explizit Klaus Ferdinand Gärditz, Zum Rückkehrrecht extremistischer Abgeordneter in den öffentlichen Dienst, www.verfassungsblog.de, 4.2.2022.

[8] Vgl. auch Deutsches Institut für Menschenrechte/Hendrik Cremer, Rassistische und rechtsextreme Positionierungen im Dienste des Staates? Warum ein Eintreten für die AfD mit der verfassungsrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbar ist, 2022.

[9] Das Verfahren wurde ins Spiel gebracht von der Neuen Richtervereinigung, vgl. deren Presseerklärung vom 11.2.2022: „Die Vorschläge liegen auf dem Tisch“.

[10] Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Art 98 Rn 34.

[11]  BT-Drs. 7/5531 v. 30.06.1976, S. 15.

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