
Von dem im Grundrechtsteil des Grundgesetzes in den Artikeln 1 bis 19 erfaßten Grundrechtsbestimmungen sind es fünf, die von Ausländern nicht beansprucht werden können, die also ausdrücklich als "Deutschen-Rechte" formuliert sind. In der Nummernfolge des Grundgesetzes sind dies: - die Versammlungsfreiheit (Art.