„Der Ausschluss des Vaters ist verfassungswidrig“
Mit Beschluss vom 21. Juli entschied das Bundesverfassungsgericht in einer weithin für Aufsehen sorgenden Grundsatzentscheidung (1 BvR 420/09), dass der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge aufgrund bloßer Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist.