Erlaß des Präsidenten der Russischen Föderation vom 19. August 1991 (Zweiter Erlaß) (Wortlaut)
1. Die Bekanntmachung des Komitees ist als verfassungswidrig anzusehen und seine Handlungen müssen als ein Staatsstreich qualifiziert werden, der seinem Wesen nach Hochverrat darstellt.